Gebäudevermessung

Gebäude müssen für die Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grundlage einer Vermessung erfasst werden. Die Verpflichtung zur Vermessung (§ 19 Abs. 2 VermGBln) entsteht, sobald das Gebäude benutzbar ist. Dazu zählen oberirdische bauliche Anlagen, die selbstständig nutzbar und überdacht sind und eine Grundfläche von mehr als 20 m² haben.
Wenn dein Gebäude noch nicht vermessen wurde oder du eine Aufforderung vom Vermessungsamt erhalten hast, solltest du die Vermessung zeitnah durchführen lassen. So stellst du sicher, dass alle erforderlichen Angaben korrekt im Kataster erfasst werden.


Wir unterstützen dich gerne bei der Durchführung der Vermessung und klären offene Fragen. Falls du zusätzliche Informationen benötigst, beraten wir dich zu den notwendigen Schritten und Abläufen.

